Information zum Cyberangriff auf adesso SE
Es hat eine Cyberattacke auf adesso gegeben, die am 11. Januar bemerkt wurde. Auch nach längerer forensischer Analyse adesso-interner und -externer
Cyber-Security-Spezialisten wurde kein Angriffseffekt festgestellt, der Auswirkungen auf die von uns für Sie bereit gestellten Services oder unser Projektgeschäft mit Ihnen hat.
Novellierung des Nachweisgesetzes bringt uns zurück in die 80er Jahre
Die Novellierung des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Wirkung zum 1. August 2022 (!) hat weitreichende Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Der Weg zur medienbruchfreien Personalarbeit scheint versperrt. Es muss wieder gedruckt und unterschrieben werden, sonst drohen hohe Geldbußen. Leider ändert wohl ein als Klarstellung gedachtes Schreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nichts an der Problematik.
Wir haben die Hintergründe zum Nachlesen in der Anlage zusammengefasst.
Die adesso insurance solutions GmbH hat sich mehrheitlich an der RIES Corporate Solutions GmbH, einem Beratungsunternehmen für Pensionsstrategie, beteiligt. Damit bauen die Spezialisten für Benefit-Verwaltungssoftware das eigene Leistungsangebot im Bereich der betrieblichen Benefits (bAV, Zeitwertkonten und Altersteilzeit) weiter aus und integrieren rechtliche, strategische, betriebswirtschaftliche, aktuarielle Beratung sowie Insolvenzsicherung und Administration in das Portfolio. Neben dem Gründer und Geschäftsführer Michael Ries wird Dr. Michael Höhnerbach, Geschäftsführer bei adesso insurance solutions, weiterer Geschäftsführer im Unternehmen. Der Zugehörigkeit zu einem der größten deutschen IT-Konzerne entsprechend, wird der Name von RIES Corporate Solutions in adesso benefit solutions geändert.
Bis 2009 war der Versorgungsausgleich in der Regel schuldrechtlicher Natur und damit außerhalb der Unternehmen abzuwickeln. Dies hat sich mit der Gesetzesänderung zum 01.09.2009 schlagartig geändert: Seither sind Arbeitgeber und deren Versorgungsträger Beteiligte im Versorgungsausgleichsverfahren, was mit einem entsprechend hohen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Mit der aktuellen Entscheidung des BVerfG werden die Kosten des Versorgungsausgleichs noch einmal deutlich erhöht.
Die bislang arbeitgeberfreundliche Option der externen Teilung dürfte sich durch die Transferkosten ins Gegenteil umkehren. Von daher werden Arbeitgeber im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ künftig sehr genau prüfen müssen, ob sie den administrativen Aufwand, der bei einer internen Teilung bei ihnen verbleibt, gegen die bei einer externen Teilung ggf. entstehenden Zusatzkosten für den Transfer der Versorgung eintauschen wollen.
Wesentliche Bestandteile dieser Änderungen sind
Leistungskürzungen bei Pensionskassen
Vorwort
Der bereits seit zwei Jahren andauernde (Sanierungs-)Fall der Kölner Pensionskasse ist nicht der erste Fall solch einer Konstellation, allerdings hat er es in der öffentlichen Wahrnehmung weit „nach Vorne“ gebracht und soll daher beispielhaft für die Darstellung der Folgen für beteiligte Arbeitgeber dienen. Dabei spielen auch mehrere kürzlich erfolgte Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen eine Rolle.
Kurzfassung der in Kraft getretenen Gesetzesänderung
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 23. Juni 2020 (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I, S. 1248) sind der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für Pensionskassenzusagen – also die PSV Beitragspflicht für nicht über Protektor geschützter Pensionskassen - sowie die geänderte versicherungsvertragliche Lösung (Verzicht auf Arbeitgebererklärung ) am 24. Juni 2020 in Kraft getreten.
Gesetzgeber erleichtert versicherungsvertragliche Lösung allerdings mit negativen Konsequenzen für deren Administration.
Wenn Mitarbeiter mit Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheiden, bleibt i. d.R. eine unverfallbare Anwartschaft gem. § 2 Abs. 1 bzw. den Sonderregelungen in § 2 Abs. 5 und 6 BetrAVG bestehen. Arbeitgeber müssen demnach bei Eintritt des Versorgungsfalls die dann fällig werdende Versorgungsleistung an den Betriebsrentner zahlen. Dies ist mit einem entsprechenden administrativen und damit auch finanziellem „Zusatz“-Aufwand (Rentnerverwaltung) verbunden.
Anforderungen an gesetzlichen Ausschluss der Betriebsrentenanpassungsprüfung bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung
Anmerkung zu: BAG 3. Senat, Urteil vom 10.12.2019 - 3 AZR 122/18
Leitsätze
1. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsrenten
entfällt, müssen rechtlich feststehen, wenn der Versorgungsfall
eintritt. Rechtliche Basis können eine vertragliche Vereinbarung oder
gesetzliche Ansprüche sein.
Das Coronavirus beschäftigt und nicht nur im gesundheitlichen Bereich, sondern erfasst nach und nach das allgemeine Wirtschaftsleben. Der Aktienmarkt verzeichnet den größten Einbruch seit der Bankenkrise vor 10 Jahren, Lieferengpässe drohen vor allem bei Waren- und Ersatzteillieferungen aus Asien und eine Rezession ist sogar wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich aktuell bereits viele Unternehmen mit dem Thema „Kurzarbeit“. So naheliegend dieses Thema personalpolitisch als Reaktion auf reduzierte Produktionsprozesse ist, so darf man Kurzarbeit nicht nur auf das Thema Arbeitszeit reduzieren, da die Konsequenzen vielfältiger Natur sind. So kann sich Kurzarbeit u.a. auch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten (ZWK) auswirken.