Marco Herrmann und Michael Ries analysieren zwei Einzelfragen, die von dem in Überarbeitung befindlichen BMF-Schreiben tangiert werden.
Auszug:
Artikel bei LeiterbAV vom 25.10.2017
Auszug:
Steuersystematisch kann § 40b EStG a.F. Ab 1. Januar 2018 bei Pensionskassenzusagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen, grundsätzlich wohl nicht mehr zur Anwendung kommen.
Dies ist darin begründet, dass § 3 Nr. 63 EStG n.F. mit der Steuerfreiheit in Höhe von acht Prozent zwingend vorrangig greift. Hieran ändert auch die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 40 EStG nichts, da § 40b EStG a.F. zwar dem Grunde nach anwendbar ist, aber wegen Nachrangigkeit zu § 3 Nr. 63 EStG erst gar nicht zur Anwendung gelangen kann.
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