Im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 38, S. 1879 ff.) ist am 18. August 2020 das „Gesetz zur Einführung der Grundrente - Grundrentengesetz“ veröffentlicht worden, in dessen Art. 6 Nr. 2 auch Änderungen in Bezug auf die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern (§ 100 EStG) enthalten sind. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 dieses Gesetzes sind diese Änderungen (Artikel 6 Nr. 2) am Tag nach der Verkündung, also am 19. August 2020 in Kraft getreten.
Wesentliche Bestandteile dieser Änderungen sind
- eine Verdoppelung des Förderbeitrags für Geringverdiener (§ 100 Abs. 2 S.1 EStG),
- die Anhebung der förderfähigen Einkommensgrenzen (§ 100 Abs. 3 Nr.3 EStG), sowie
- die Anhebung der steuerfreien ArbG-Leistung (§ 100 Abs. 6 S. 1 EStG).
Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist ab 2018 ein neuer Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 EStG) eingeführt worden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags durch den Arbeitgeber ist unter anderem, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Mitarbeiters eine gesetzlich definierte Höchstgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze, die bislang bei 2.200 Euro brutto lag, ist mit der gesetzlichen Neuregelung rückwirkend ab Januar 2020 auf 2.575 Euro angehoben worden.
Außerdem muss der Arbeitgeber für den Mitarbeiter jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung einzahlen. Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag lag bislang bei 480 Euro jährlich. Dieser Maximalbetrag ist nunmehr ebenfalls rückwirkend ab Januar 2020 auf 960 Euro angehoben worden.
Von diesem Betrag erhält der Arbeitgeber 30 Prozent, also mindestens 72 Euro bis nunmehr ebenfalls rückwirkend ab Januar 2020 maximal 288 Euro im Kalenderjahr, als Förderbetrag. Den Förderbetrag entnimmt der Arbeitgeber von der einzubehaltenden Lohnsteuer im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.
Der geförderte Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG; diese bleibt von der Regelung in § 100 EStG unberührt.
Durch ein BMF-Schreiben vom 14.07.2020 an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist nunmehr auch sichergestellt, dass die Förderung nach § 100 EStG auch bei sog. „Matching-Modellen“, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer „Mischfinanzierung“ jeweils einen vertraglich definierten Beitrag zur bAV leisten, zur Anwendung kommt.
Dagegen sind Zuschüsse nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nach wie vor nicht nach § 100 EStG förderfähig (BMF-Schreiben vom 6.12.2017, Rz. 112).
Arbeitgeber, die bereits den Förderbetrag in Anspruch nehmen, sollten die gesetzlichen Änderungen umgehend berücksichtigen und den seit Januar geltenden höheren Förderbetrag nachfordern. Soweit im Unternehmen ein Matching-Modell praktiziert wird, bei dem aufgrund der bislang geltenden steuerlichen Restriktion der Förderbetrag nicht in Anspruch genommen werden konnte, besteht nunmehr – rückwirkend ab Januar 2020 – die Möglichkeit der Nachholung.