Abgrenzung „bestehende“/“neue“ Entgeltumwandlungsvereinbarung als Voraussetzung für die Fälligkeit des neuen gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ab 1. Januar 2019.
In dem o. g. Beitrag (Die Autoren Dr. Uwe Langohr-Plato und Michael Ries kommen zu dem Ergebnis, dass für die Frage der Fälligkeit des neuen gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG und der hierzu in § 26a BetrAVG geregelten Übergangsfrist i.d.R. maßgeblich auf das Datum der individuellen Entgeltumwandlungsvereinbarung abzustellen ist.)
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