Betriebsrentenanpassung bei bestehendem Gewinnabführungsvertrag

Das BAG hat mit Urteil vom 15.11.2022 (3 AZR 505/21) entschieden, dass das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft rechtfertigt.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist „der Arbeitgeber“ verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung kommt es u.a. maßgeblich auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers und damit auf die Verhältnisse in dessen Unternehmen an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Berechnungsdurchgriff im Konzern kommt daher nur noch bei einem die Interessen der Arbeitnehmer oder Betriebsrentner schädigenden Beherrschungsvertrag sowie im qualifiziert faktischen Konzern beim Nachweis einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB, vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - NZA 2014, 87) des Versorgungsschuldners durch eine andere Konzerngesellschaft in Betracht.

 

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