Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12.11.2019 im Rahmen des bereits vorliegenden Referentenentwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) einen neu konzipierten Artikel X zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgelegt.
Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderungen ist nach aktuellem Sachstand die Einbeziehung von Pensionskassen, die keinem Sicherungsfonds nach dem VAG angehören (idR, sog. regulierte Pensionskassen) oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 TVG organisiert sind, in die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV).
Daneben soll die sog. versicherungsvertragliche Lösung, die auf Verlangen des Arbeitgebers bei Direktversicherungen und Pensionskassen beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitarbeitern mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft in der Praxis regelmäßig das ansonsten gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich vorgesehene ratierliche Berechnungsverfahren ersetzt, künftig als gesetzlicher Regelfall definiert werden. Ausgeschlossen von dieser versicherungsvertraglichen Lösung sollen allerdings die Pensionskassen werden, die keinem Sicherungsfonds nach dem VAG unterliegen.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und den endgültigen Inhalt der Gesetzesänderung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.